Universität Rostock - Medizinische Fakultät - Institut für Arbeitsmedizin (IfASM)

Die Berufskrankheitenverordnung (BKV)  

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Inhalt:
Wortlaut der Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) - zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541) - zuletzt bearbeitet 23. Oktober 2002
Anlage - Liste der Berufskrankheiten (Mit Links zu den Merkblättern !!! ) _
Index der Merkblätter für die ärztliche Untersuchung 
Erläuterungen zu den  Merkblättern für die ärztliche Untersuchung zu den Berufskrankheiten der Anlage 1 
  Zum Thema "Berufskrankheiten" wird auf folgenden Einstiegsadressen das Informationsangebot ständig erweitert:

 

Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung – UVAV) - einschließlich der neuen Formulare (Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 04. Februar 2002)
Formulare im WINWORD-Format (für die sofortige offline-Benutzung)
WRITR4.JPG (1137 Byte)
«» Formularangebot des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (für Ärzt, Unternehmer, UV-Träger)
über
www.hvbg-service.de/cgi-bin/formtext ( wahlweise PDF- oder WINWORD-Format)
«» Formularangebot der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
Hinweis auf die Leitlinien der Arbeitsmedizin


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Beim Text dieser Berufskrankheitenverordnung handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen.
Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.


 

 
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623)
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541)
zuletzt bearbeitet 23. Oktober 2002
    
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:
 
§ 1
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.
  
§ 2
Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt
Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.
  
§ 3
Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung
(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird
1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.
  
§ 4
Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch . Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.
(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.
(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.
  
§ 5
Gebühren
(1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen, einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.
(2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Gutachter unter Würdigung
1. der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,
2. der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose
eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.
  
§ 6
Rückwirkung
(1) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage , ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(2) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist.
(3) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(4) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(5) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
  
§ 7
Berufskrankheitenanzeige
Aufgehoben *) mit Wirkung vom 1. August 2002 durch § 6 Abs. 2 der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (BGBl. I S. 554)
  
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343);
  2. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400);
  3. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343).

 

 
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Im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches  (- Gesetzliche Unfallversicherung - vom 07.08.1996 - BGBl I   S. 1254, zuletzt geändert durch Gesetz von 12.12.1996 BGBl. I  S. 1859) sind die für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten relevanten Bestimmungen enthalten.

§ 9 Absatz 1 des SGB 7 lautet:

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 (Anm. des Bearbeiters: = i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Personenkreis ) begründenden Tätigkeit erleiden. 

Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. 

In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

Ferner gilt im Sinne einer "Öffnungsklausel" (§ 9 Absatz 2 des SGB 7):

Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. 

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Die Pflicht zur Anzeige von Berufskrankheiten sind in den §§ 193 und 202 SGB 7 geregelt ( § 193 Anzeige durch Unternehmer) ; ( § 202 Anzeige durch Ärzte und Zahnärzte)

Bezüglich der Anzeigepflicht durch Ärzte und Zahnärzte gilt § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten:

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

       
Des weiteren gilt die
 
Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung – UVAV) - einschließlich der neuen Formulare (Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 04. Februar 2002, BGBl. I (2002) S. 554) )

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Anlage 1 - Liste der Berufskrankheiten


Nr.  Berufskrankheit 
Verweis auf die Quelle des zugehörigen Merkblattes zur ärztlichen Untersuchung
1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
Die nachfolgend durch Unterstreichung gekennzeichneten LINK s auf Merkblätter bzw. wissenschaftliche Begründungen befindet sich in laufendender Bearbeitung
11 Metalle oder Metalloide ..
1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen Merkblatt   (Bek. des BMA v. 19. 5. 1964 Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 126f) 
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen Merkblatt   (Bek. des BMA v. 19. 5. 1964, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 129f) 
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. ek. des BMA vom 25. 2. 1981 im Bundesarbeitsblatt Heft 4/1981) 
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 28. 10. 1963, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 281f) 
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen Merkblatt   (Bek. des BMA v. 19. 5. 1964, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 128f) 
1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 14. 6. 1962, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1962, 134) 
1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 14. 6. 1962, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1962, 135) 
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 19. 5. 1964, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 125f) 
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 25. 2. 1981 im Bundesarbeitsblatt Heft 4/81) 
1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 25. 10. 1963, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 285) 
12 Erstickungsgase

1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid Merkblatt zu BK Nr. 11 der Anl. 1 zur 7. BKVO (Bek. des BMA v. 28. 10. 63, Bundesarbeitsblatt 1963, 282f) 
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff Merkblatt zu BK Nr. 19 der Anl. 1 zur 7. BKVO (Bek. des BMA v. 24. 2. 64, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 32f) 
13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe  
1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine Merkblatt   (Bek. des BMA v. 12. 6. 63, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 129f) 
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe  Merkblatt (Bek. des BMA v. 29. 3. 87, Bundesarbeitsblatt 6/85) 
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol *) Merkblatt (Bek. des BMA v. 24. 2. 64, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 30) 
(und Bek. des BMA v. 22.8.1994, Bundesarbeitsblatt 10/94 S. 139f)
1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge Merkblatt (Bek. des BMA v. 12. 6. 63, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 130) 
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff Merkblatt (Bek. des BMA v. 24. 2. 64, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 31) 
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) Merkblatt (Bek. des BMA v. 14. 6. 62, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1962, 133) 
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 10. 7. 79 im Bundesarbeitsblatt 7/879) 
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 25. 2. 81 im Bundesarbeitsblatt Heft 4/81) 
1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester Merkblatt (Bek. des BMA v. 28. 10. 63, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 283) 
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide Merkblatt (Bek. des BMA v. 17. 10. 79 im Bundesarbeitsblatt 7/8/79) 
1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide Merkblatt (Bek. des BMA v. 20.7.77 im Bundesarbeitsblatt / Fachbeilage Arbeitsschutz 8/9/77) 
1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren Merkblatt (Bek. des BMA v. 17. 9. 62, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1962, 202f)
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon Merkblatt  (Bek. des BMA vom 12.6.1963, BArbBl Fachteil Arbeitsschutz)
1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol Merkblatt Bek. des BMA v. 1. 6. 88, Bundesarbeitsblatt 7-8/88 und v. 16. 8. 89, Bundesarbeitsblatt 11/89) 
1315 Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können Merkblatt (Bek. des BMGF,  BArbBl 3/2004 S. 32)
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid Merkblatt: (Bek. des BMA v. 1.12.1997 - IVa 4-45206, BArbBl 12/1997, S. 30) 
Wiss. Begründung: (Bek. des BMA v. 1.2.1996, Bundesarbeitsblatt 4/1996 S.29ff)
1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische (neues) Merkblatt:   (BArbBl 03/2005, S. 49) 
Wiss. Begründung:   (Bek. des BMA v. 24.6.1996, Bundesarbeitsblatt 9/1996 S.44)
  Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: 
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.
 
2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 

21 Mechanische Einwirkungen  
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können Merkblatt   (Bek. des BMA v. 18. 2. 63, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 24) 
und
Bek. d. BMAS v. 1.12.2007 - IVa 4-45222 – 2101/3
2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten Merkblatt (Bek. des BMA, BArbBl. 2/1999 S. 135) 
2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen (neues) Merkblatt  (BArbBl 03/2005, S. 51) 
2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können Merkblatt   (Bek. des BMA vom 10. 7.1979 im Bundesarbeitsblatt 7/8/1979)
2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck Merkblatt (Bek. des BMA v. 10. 7. 79 im Bundesarbeitsblatt 7/8/79)
2106 Druckschädigung der Nerven (neues) Merkblatt (Bundesarbeitsblatt 11/2002, S. 62)
wissenschatliche Begründung (Bek. des BMA v. 1.8.2001, Bundesarbeitsblatt 9/2001 S. 59-63
2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze Merkblatt (Bek. des BMA v. 24. 2. 64, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 34) 
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können  (neues) Merkblatt  (Bundesarbeitsblatt 10-2006, S. 30 ff.
2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können Merkblatt (Bek. des BMA, Bundesarbeitsblatt 3/93 S. 53) 
2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (neues) Merkblatt (BArbBl. Nr. 7/2005 S. 43)
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit Merkblatt (Bek. des BMA, Bundesarbeitsblatt 3/93 S. 58) 
22 Druckluft

2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft Merkblatt (Bek. des BMA v. 24. 2. 64, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1964, 33) 
23 Lärm  
2301 Lärmschwerhörigkeit (neues) Merkblatt (Bek. d. BMAS v. 1.7.2008 - IVa4-45222-2301 publiziert im GMBl 2008/39, S. 798 ff.) 
24 Strahlen  
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung Merkblatt (Bek. des BMA v. 12. 6. 63, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 130f) 
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen Merkblatt (Bek. d. BMA v. 13. 5. 91, Bundesarbeitsblatt 7-8/72) 
3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten  
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war Merkblatt   (Bek. des BMA v. 1.12.2000 - IVa 4-45222-3101, BArbBl. 1/2000 S. 35) 
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten Merkblatt   (Bek. des BMGF v. 1. 9. 2003, BArbBl. 10/2003 S. 26)
3103 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis Merkblatt   (Bek. des BMA v. 12. 6. 63, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 133) 
3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber (neues) Merkblatt (BArbBl. Nr. 7/2005 S. 48)
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells

41 Erkrankungen durch anorganische Stäube  
4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) Merkblatt (Bek. des BMA vom 3. Februar 1998 - IVa 4-45206-4101/4102; Bundesarbeitsblatt 4/1998, S. 61)
4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Silikotuberkulose) Merkblatt (Bek. des BMA vom 3. Februar 1998 - IVa 4-45206-4101/4102; Bundesarbeitsblatt 4/1998, S. 63)
4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura  Merkblatt (Bek. d. BAM v. 1. 6. 88, Bundesarbeitsblatt 7-8/1988, S. 122) 

4104

Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

  • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose),

  • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura
    oder

  • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest-Faserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 106 [(Fasern/m 3 ) x Jahre])

Merkblatt (Bek. d. BMA v. 8. 11. 93, Bundesarbeitsblatt 1/94, 65) 
und Bek. des BMA v. 24.4.1996, Bundesarbeitsblatt 6/1996 S.25ff

(Aus der WEB-Präsentation der BAuA) Wiss. Begründung: (Bek. des BMA v. 24. April 1996, BArbBl. 6/1996 S. 25-28)

4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards Merkblatt (Bek. des BMA v. 8. 11. 93 im Bundesarbeitsblatt 1/1994, 67) 
4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 28. 10. 63, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 283f) 
4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen Merkblatt (Bek. des BMA v. 13.5.1983, Bundesarbeitsblatt 7/ 8 1983)
4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat) Merkblatt (Bek. des BMA v. 11. 9. 62, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1962, 205) 
4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen Merkblatt (Bek. des BMA v. 16. 8. 89, Bundesarbeitsblatt 11/1989) 
4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (Bek. des BMA v. 11. 10. 89, Bundesarbeitsblatt 2/1990) 
Wiss. Begründung: (Bek. des BMA vom 5. Februar 1998 - IVa 4-45206-4110)
4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3)  x Jahre] *) Merkblatt (Bek. des BMA v. 1.12.1997 - IVa 4-45206, BArbBl 12/1997, S. 35)
s. dazu auch Bek. des BMAS vom 1.10.2006 (BABl 12-2006. S. 149)
Wiss. Begründung: (Bek. des BMA v. 1.8.1995, Bundesarbeitsblatt 10/1995 S.39)
4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdiuxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)" Merkblatt (Bundesarbeitsblatt 11/2002, S. 64)
Wiss. Begründung:
(Bek. des BMA vom 1. August 2001 - IVa 4-45222-2106/4112 -  Bundesarbeitsblatt 9/2001 S.37-59)
42 Erkrankungen durch organische Stäube  
4201 Exogen-allergische Alveolitis Merkblatt (Bek. des BMA v. 16. 8. 89 Bundesarbeitsblatt 11/1989) 
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose) Merkblatt (Bek. des BMA v. 16. 8. 89 Bundesarbeitsblatt 11/1989) 
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz Merkblatt (Bek. des BMA v. 11. 10. 89, Bundesarbeitsblatt 2/1990) 
43 obstruktive Atemwegserkrankungen

4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können Merblatt : (Bek. des BMA v. 10. 7. 79 im Bundesarbeitsblatt 7/8/1979, ohne Rhinopathie) 
4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können Merkblatt (Bek. des BMA v. 10. 7. 79 im Bundesarbeitsblatt 7/8/1979) 
5 Hautkrankheiten  
5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können Merkblatt (Bek. des BMA v. 23. 4. 96, Bundesarbeitsblatt 6/1996, 22) 
5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe Merkblatt (Bek. des BMA v. 18. 2. 63, Bundesarbeitsblatt / Fachteil Arbeitsschutz 1963, 133) 
6 Krankheiten sonstiger Ursache   
6101 Augenzittern der Bergleute Merkblatt (Bek. des BMA v. 14. 6. 62, Bundesarbeitsblatt 1962, 136f) 
   

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Merkblätter 

         

In Ergänzung zu den Verordnungstexten werden vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat, Sektion "Berufskrankheiten", beim Bundesminister für Arbeit und Soziales (BMA) Merkblätter für die ärztliche Untersuchung zu den Berufskrankheiten der Anlage 1 der BEKV erarbeitet. Sie werden nach Abschluß der Beratungen vom BMA im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht.
 
Neben der Herausgabe ist die Betreuung der Merkblätter Aufgabe des BMA, während die medizinischen Aussagen der Verantwortung der Arbeitsmediziner aus Wissenschaft und Praxis im ärztlichen Sachverständigenbeirat obliegen. 
In den Merblättern sind erläuternde Hinweise zu den einzelnen Berufskrankheiten enthalten, so z. B.

Chemische bzw. physikalische Eigenschaften der ursächlichen Einwirkung,  Vorkommen der ursächlichen Einwirkung und Gefahrenquellen,  Pathomechanismen, pahtophysiologische und pathobiochemische Sachverhalte,  Beschreibung des Krankheitsbildes und Hinweise zur Diagnosestellung,  Evtl. weitere, nicht versicherungsrelevante Wirkungen, · Hinweise für die ärztliche Beurteilung,  Literaturhinweise. 

Die Merkblätter stellen keine verbindliche, im Range der Verordnung selbst stehende Erläuterung dar, binden daher weder Gutachter noch Gerichte. 
Sie geben lediglich Hinweise für die Beurteilung von möglichen Zusammenhängen aus arbeitsmedizinischer Sicht und wenden sich in erster Linie an die Ärzteschaft als wertvolles Hilfsmittel für das Erkennen von Berufskrankheiten (LSG NordrheinWestfalen. BG 1964, 375).  
Die Merkblätter beruhen jedoch auf Erfahrungen von Sachverständigen und sollten bei der Einzelbegutachtung nicht unberücksichtigt bleiben. 
Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihnen ist geboten, wenn von ihnen abgewichen wird (Krasney, ASU 29 [1994], 525, 526; Watermann, ebenda)
 
Verweise auf Fundstellen der Merkblätter für jede einzelne Berufskrankheit im Bundesarbeitsblatt sind in der zu diesem Datensatz gehörenden  Liste der Berufskrankheiten   enthalten.

 

Leitlinienprinzip der Arbeitsmedizin   BK-Liste   Index der Merkblätter

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Quelle der Merkblätter mit Anmerkungen: 
Bundesarbeitsblatt
und
G. Mertens und E. Perlebach: Die Berufskrankheitenverordnung (BeKV), 
Ergänzbare Sammlung der Vorschriften, Merkblätter und Materialien
Berlin: Erich Schmidt Verlag 1977

 

Wie fast alle anderen Medizinischen Fachgesellschaften hat auch die DGAUM Leitlinien als "konkrete Empfehlungen für arbeitsmedizinisch relevantes ärztliches Handeln in charakteristischen Situationen" erarbeitet, die auf dem aktuellen Wissensstand des Fachgebietes basieren.
Die _ Leitlinien der Arbeitsmedizin können sie aus dem Internet abrufen,
ebenso das 
_ Leitlinienverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF).


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© E.Münzberger 
Letzte Überarbeitung: 19.08.08